Satzung

Satzung

Geschichts- und Technologiegesellschaft Großraum Jonastal e.V. – Jonastalverein

Rehestädter Weg 2c , D-99310 Arnstadt

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Geschichts- und Technologiegesellschaft Großraum Jonastal -Jonastalverein.
  2. Er hat seinen Sitz in Arnstadt.

(3)   Er ist im Vereinsregister unter Nr.508 eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung.

  1. Der Zweck des Vereins ist die Aufarbeitung und Dokumentation geschichtlicher Vorgänge in Bezug auf das während des Zweiten Weltkrieges in Thüringen besonders im Raum Ohrdruf /Arnstadt/Jonastal und dessen Umfeld betriebene Sonderbauvorhaben S III. Dies betrifft das Schicksal der eingesetzten Häftlinge ebenso wie Fragen zur damit verbundenen Zeit-, Technologie- und Militärgeschichte. Er verfolgt keinerlei politische Absichten und Ziele und wendet sich bei seiner Arbeit gegen radikale und extremistische Gesinnungen jeglicher Art.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Aufarbeitung bisher ungeklärter geschichtlicher Zusammen-hänge
    2. Realisation von Projektinitiativen innerhalb der Arbeit des Vereins
    3. Dokumentation und Öffentlichkeitsinformation
  3. Der Verein gibt eine Mitgliederzeitschrift heraus. Erscheinungsweise mindestens 1 x jährlich. Sie ist für Mitglieder kostenlos. Der Vertrieb erfolgt über die Mitglieder.
  4. Weiterhin finden Fachtagungen des Vereines statt.
  5. Weiterhin werden Fachexkursionen organisiert und durchgeführt.
  6. Der Verein beteiligt sich aktiv an der Geschichtsforschung auf dem Sachgebiet der unter (1) genannten Schwerpunkte und der mit dieser Aufgabe zusammenhängenden Themenbereiche. Durch gezielte Forschung und Aufklärung der Öffentlichkeit durch Publikation in verschiedenen Medien werden Arbeitsergebnisse der einzelnen Projektinitiativen herausgegeben.

(7)   Durch den Verein wird ein Dokumentationszentrum und    

         Begegnungsstätte betrieben.

(8)   Der Verein hat einen Geschichts- und Naturlehrpfad für Erziehungs-

         Bildungsaufgaben eingerichtet.

§ 3 Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich für den Verein tätig. Mitglieder die im Auftrage des Vereines tätig werden, könneneine Aufwandsentschädigung, erhalten, über deren Höhe der Vorstand zu beschließen hat.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern.
  2. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
  3. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.
  4. Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahme-antrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vereinsvorstand entscheidet über die Aufnahme.
  5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  6. Sollte ein Vereinsmitglied länger nicht in der Lage sein, seine Mitgliedschaftsrechte und -pflichten auszuüben, kann auf Antrag das Ruhen der Mitgliedschaft durch den Vorstand beschlossen werden. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann durch den Vorstand ausgesetzt werden, längstens jedoch für 12 Monate.

(7)    jedes Mitglied hat die Pflicht die unter § 2 aufgeführten

      Vereinsaufgaben zu erfüllen.                                                      

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung und der Abgabe des Mitgliedausweises gegenüber einem Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist zum Schluss des Monates gültig in dem der Antrag gestellt wurde.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungs-beschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
  4. Dasselbe gilt bei Streichung von der Mitgliederliste.
  5. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es seiner satzungsgemäßen Beitragspflicht nicht nach- kommt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt für natürliche Vereinsmitglieder 60,00 € jährlich. Eine 50%ige Ermäßigung wird für Ehegatten gewährt. Wirtschaftlich nicht selbstständige Jugendliche zahlen einen Jahresbeitrag von 30,00 €. Für Fördermitglieder gilt ein freiwilliger Betrag ab 120,00 € pro Jahr. Mitgliedsbeiträge sind im Voraus, jeweils zum 1.März des laufenden Jahres zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag kann in Form von Arbeitseinsätzen geleistet werden, hierbei gilt ein Leistungssatz von 10 € pro Arbeitseinsatz.Verzug tritt 2 Monate nach Fälligkeit ein. Danach erfolgt ein gebührenpflichtiger Mahnbescheid. Bei Nichterfüllung erfolgt der Ausschluss. Er entbindet nicht von der Beitragszahlung bis zum Monat des Ausschlusses.
  2. Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Für Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 4 höchstens 9 Personen:

1 Vorsitzender, 2 Vertreter, 1 Kassenwart.

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlunggewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit unter Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.
  2. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von 3 Jahren überschritten wird.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies mindestens 1 Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich angezeigt haben.
  5. Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund vom Vorstand abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung prüfen lassen.

Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Vorstandsmitgliedes. Erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann der Nachfolger bestimmt werden.

  1. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und sein erster Stellvertreter; jeder hat Alleinvertretungsmacht. Intern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht.
  2. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 500,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand seine Zustimmung erteilt hat. Der von der Mitgliederversammlung genehmigte Haushaltsplan wird von dieser Vorschrift nicht berührt.
  3. Der Verein schließt zudem eine Vermögens- Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung ab.

§ 9 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;
  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Vereinsabende sowie der Mitgliederversammlung;
  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für ein jedes Geschäftsjahr spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres;
  5. Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins;
  6. Erstellung eines Jahresberichtes bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres;
  7. Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
  8. Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern ;
  9. Entscheidung über konkrete, der Verwirklichung des Vereinszwecks dienende Maßnahmen;
  10. Ernennung eines Ehrenvorsitzenden.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen mindestens einmal im Monat ein. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit, gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.
  4. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist der Schriftführer und bei dessen Verhinderung eine vom Vorsitzenden ein vom Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zum ausschließlich persönlichen Gebrauch zuzuleiten.
  5. Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich oder telegraphisch gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. Jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied und ein förderndes Mitglied – hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst   :
    1. Bestimmung der Richtlinien über die Maßnahmen des Vereins;
    2. Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Programms des Vereins;
    3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, soweit die Satzung für die Bestimmung einzelner Organmitglieder keine andere Zuständigkeit festlegt;
    5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern .

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat einmal jährlich stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen, schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

§ 13 Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied vorhanden, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei der Wahl des Versammlungsleiters übernimmt das älteste anwesende Vereinsmitglied die Leitung.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die   Dauer des Wahlganges und der vorangehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlausschuss übertragen werden.

  1. Die Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungs-leiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
  4. Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter bestimmt, Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied sein. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt.
  2. Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten §§ 13, 14 dieser Satzung.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 18 Anfallberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an die Stadt Arnstadt,

die es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Haftungsausschluss

Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

§ 20 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 16. Juni 2001 beschlossen. Am 05.08.2005, 12.12.2009, 03.05.2014 und 12.12.2015 wurde diese von der Mitgliederversammlung geändert. Sie ist in Kraft, seit dem der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnstadt eingetragen ist.

Arnstadt, den 12.12.2015

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