Satzung
Jonastalverein e.V.
Rehestädter Weg 2c
99310 Arnstadt
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen -Jonastalverein e.V. –
- Er hat seinen Sitz in Arnstadt.
- Er ist im Vereinsregister unter Nr. 508 eingetragen.
§ 2 Zweck, Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
1. Der Zweck des Vereins ist die Aufarbeitung und Dokumentation geschichtlicher
Vorgänge in Bezug auf das während des Zweiten Weltkrieges in Thüringen, besonders im
Raum Ohrdruf /Arnstadt/Jonastal und dessen Umfeld betriebene Sonderbauvorhaben S III. Dies betrifft das Schicksal der eingesetzten Häftlinge ebenso wie Fragen zur damit verbundenen Zeit-, Technologie- und Militärgeschichte, um sie als Orte der Trauer und der Erinnerung an die dort begangenen Verbrechen zu bewahren und sie in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Vermittlung damit verbundener historischer Vorgänge zu fördern.
Er verfolgt keinerlei politische Absichten und Ziele und wendet sich bei seiner Arbeit gegen radikale und extremistische Gesinnungen jeglicher Art.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Betreiben einer aktiven Gedenkarbeit in Bezug auf die Opfer des Nationalsozialsozialismus
- Aufarbeitung bisher ungeklärter geschichtlicher Zusammenhänge
- Förderung der Einladung von Zeitzeugen aus pädagogischen und wissenschaftlichen Gründen
- Realisation von Projektinitiativen innerhalb der Arbeit des Vereins
- Dokumentation und Öffentlichkeitsinformation durch das Betreiben eines
Dokumentationszentrums und damit einer Begegnungsstätte, einer Webseite, eines Internetforums, sowie einer Mitgliederzeitschrift welche nach Möglichkeit einmal jährlich erscheint. Für Mitglieder ist ein Exemplar der Zeitschrift im Mitgliedsbeitrag enthalten.
- Errichtung und Pflege eines Geschichts- und Naturlehrpfades im Jonastal
- Es finden Fachtagungen und Fachexkursionen des Vereines statt.
- Der Verein beteiligt sich aktiv an der Geschichtsforschung auf dem Sachgebiet der unter Ziffer (2) genannten Schwerpunkte und der mit dieser Aufgabe zusammenhängenden
Themenbereiche. Durch gezielte Forschung und Aufklärung der Öffentlichkeit durch
Publikation in verschiedenen Medien werden Arbeitsergebnisse der einzelnen Projektinitiativen herausgegeben.
§ 3 Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich für den Verein tätig.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die von dem Verein etwa erzielten Überschüsse dürfen den Mitgliedern nicht ausgezahlt werden. Sie sind ausschließlich zu den genannten gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Deshalb kann kein ausscheidendes Mitglied Zahlungen aus dem Vereinsvermögen verlangen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische
Personen werden. Jugendliche unter 1 8 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern.
- Als förderndes Mitglied kann, aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste
Beitragspflicht Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.
- Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahme-Antrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vereinsvorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Jahresbeitrages – er ist erstmals fällig mit dem Beitritt für das jeweils laufende Geschäftsjahr – verbunden.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
- Sollte ein Vereinsmitglied länger nicht in der Lage sein, seine Mitgliedschaftsrechte und Pflichten auszuüben, kann auf Antrag das Ruhen der Mitgliedschaft durch den Vorstand beschlossen werden.
- Natürliche oder juristische Personen können durch einmalige oder regelmäßige Zuwendungen fördernde Mitglieder werden.
- Ehrenmitglieder behalten die vollen Rechte eines Mitgliedes, sie sind jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.
- jedes Mitglied hat die Pflicht die unter S 2 aufgeführten Vereinsaufgaben zu erfüllen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
- durch den Tod der natürlichen oder Auflösung der juristischen Person oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
- der Kündigung durch das Mitglied. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende einzureichen.
- durch Ausschluss, den der Vorstand beschließt. Über den Ausschluss endscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
- Der Ausschluss erfolgt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie vereinsschädigendes, verleumderisches und kriminellem Verhalten, Nichtzahlung von Beiträgen, ehrenrühriges Verhalten, wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Vereinsregeln, anhaltende Störung von Veranstaltungen, massive Rufschädigung, Gefährdung anderer Mitglieder, nachhaltige Sabotage der Vereinsarbeit etc.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge, Umlagen und sonstige Gebühren werden im Rahmen einer Beitrags- und Gebührenordnung festgelegt. Die Mitgliederversammlung (MV) entscheidet hierüber mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder sind im Falle der Säumnis verpflichtet, die Beiträge nach Empfang einer schriftlichen Zahlungsaufforderung zu entrichten.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den vollen Jahresbetrag zu entrichten für das Geschäftsjahr, in welchen es die Mitgliedschaft erwirbt, aufgibt oder durch Ausschluss aus dem Verein ausscheidet. Der Mitgliedsbeitrag wird im März des Jahres fällig.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
- . Der Vorstand des Vereins besteht aus 7 höchstens 9 Personen:
-Vorsitzender, 1. stellv. Vertreter, 2. stellv. Vertreter, Kassenwart Verantwortlich für Jugendfragen, IT-Manager, Wegewart
- Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von drei Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit unter Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.
- Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von drei Jahren überschritten wird.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
- Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies mindestens 1 Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich angezeigt haben.
- Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigem Grund vom Vorstand abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Vorstandsmitgliedes. Erst nach der Entscheidung der
Mitgliederversammlung oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann der Nachfolger bestimmt werden.
- Den Vorstand im Sinne des S 26 BGB bilden der Vorsitzende und sein erster Stellvertreter; jeder hat Alleinvertretungsrecht. Intern wird vereinbart, dass der stellvertretende
Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von seinem Vertretungsrecht Gebrauch macht.
- Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 500,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand seine Zustimmung erteilt hat. Der von der
Mitgliederversammlung genehmigte Haushaltsplan wird von dieser Vorschrift nicht berührt.
- Der Verein schließt zudem eine Vermögens-, Haftpflicht-, D&O, Unfall- und Rechtsschutzversicherung ab.
§ 9 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung der Beschlüsse der Vereinsabende sowie der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für ein jedes Geschäftsjahr spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres;
- Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins;
- Erstellung eines Jahresberichtes bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres;
- Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
- Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern;
- Entscheidung über konkrete, der Verwirklichung des Vereinszwecks dienende Maßnahmen;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen mindestens einmal im Monat ein. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.
- Uber jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist der zu bestimmende Schriftführer. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zum ausschließlich persönlichen Gebrauch zuzuleiten.
- Beschlüsse können auch analog und digital gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.
§ 11 Beisitzer
Der Vorstand kann Beisitzer berufen, die in bestimmten Vereinsangelegenheiten beratend und unterstützend zur Seite stehen. Die Zahl der Beisitzer richtet sich nach den Erfordernissen. Die Beisitzer sollten in beratender Form an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied — auch ein Ehrenmitglied und ein förderndes Mitglied — hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen.
2. Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen.
Dies umfasst:
Bestimmung der Richtlinien über die Maßnahmen des Vereins;
- Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Programms des Vereins;
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, soweit die Satzung für die Bestimmung einzelner Organmitglieder keine andere Zuständigkeit festlegt;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat einmal jährlich stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den
Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, schriftlich auf den jeweils aktuellen Kommunikationswegen und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
§ 14 Durchführung der Mitgliederversammlung
- . Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied vorhanden, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei der Wahl des Versammlungsleiters übernimmt das älteste anwesende Vereinsmitglied die Leitung. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorangehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlausschuss übertragen werden.
- Die Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
- Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter bestimmt.
Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des
Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Uber Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- . Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt haben.
- Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten SS 14, 15 dieser Satzung.
§ 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, mit der in S 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 19 Anfallberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an die Stadt Arnstadt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 20 Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes.
Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
§ 21 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 16. Juni 2001 beschlossen.
Am 05.08.2005, 12.12.2009, 03.05.2014, 12.12.2015 und 13.12.2025 wurde diese von der Mitgliederversammlung geändert.
Sie ist in Kraft, seit dem der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnstadt eingetragen ist.
Arnstadt, den 13.12.2025
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Werden ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, sind Sie Betroffener i.S.d. DSGVO und es stehen Ihnen folgende Rechte gegenüber dem Verantwortlichen zu:
Auskunftsrecht
Sie können von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber verlangen, ob personenbezogene Daten, die Sie betreffen, von uns verarbeitet werden.
Liegt eine solche Verarbeitung vor, können Sie von dem Verantwortlichen über folgende Informationen Auskunft verlangen:
(1) die Zwecke, zu denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden;
(2) die Kategorien von personenbezogenen Daten, welche verarbeitet werden;
(3) die Empfänger bzw. die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Sie betreffenden personenbezogenen Daten offengelegt wurden oder noch offengelegt werden;
(4) die geplante Dauer der Speicherung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten oder, falls konkrete Angaben hierzu nicht möglich sind, Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer;
Ihnen steht das Recht zu, Auskunft darüber zu verlangen, ob die Sie betreffenden personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt werden. In diesem Zusammenhang können Sie verlangen, über die geeigneten Garantien gem. Art. 46 DSGVO im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
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Sie haben ein Recht auf Berichtigung und/oder Vervollständigung gegenüber dem Verantwortlichen, sofern die verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Sie betreffen, unrichtig oder unvollständig sind. Der Verantwortliche hat die Berichtigung unverzüglich vorzunehmen.
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Unter den folgenden Voraussetzungen können Sie die Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen:
(1) wenn Sie die Richtigkeit der Sie betreffenden personenbezogenen für eine Dauer bestreiten, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen;
(2) wenn Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt haben und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber Ihren Gründen überwiegen.
Wurde die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten eingeschränkt, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.
Wurde die Einschränkung der Verarbeitung nach den o.g. Voraussetzungen eingeschränkt, werden Sie von dem Verantwortlichen unterrichtet bevor die Einschränkung aufgehoben wird.
Recht auf Löschung
Löschungspflicht
Sie können von dem Verantwortlichen verlangen, dass die Sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, diese Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
(1) Die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
(2) Sie widerrufen Ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
(3) Sie legen gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder Sie legen gem. Art. 21 Abs. 2 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
(4) Die Sie betreffenden personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
(5) Die Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
(6) Die Sie betreffenden personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben.
Information an Dritte
Hat der Verantwortliche die Sie betreffenden personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass Sie als betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt haben.
Recht auf Unterrichtung
Haben Sie das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung gegenüber dem Verantwortlichen geltend gemacht, ist dieser verpflichtet, allen Empfängern, denen die Sie betreffenden personenbezogenen Daten offengelegt wurden, diese Berichtigung oder Löschung der Daten oder Einschränkung der Verarbeitung mitzuteilen, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Ihnen steht gegenüber dem Verantwortlichen das Recht zu, über diese Empfänger unterrichtet zu werden. Recht auf Datenübertragbarkeit Sie haben das Recht, die Sie betreffenden personenbezogenen Daten, die Sie dem Verantwortlichen bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Außerdem haben Sie das Recht diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern (1) die Verarbeitung auf einer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO oder auf einem Vertrag gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO beruht und
(2) die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.
In Ausübung dieses Rechts haben Sie ferner das Recht, zu erwirken, dass die Sie betreffenden personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. Freiheiten und Rechte anderer Personen dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht für eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.
Der Verantwortliche verarbeitet die Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Werden die Sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, haben Sie das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.
Widersprechen Sie der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.
Sie haben die Möglichkeit, im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft – ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG – Ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren auszuüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.
Recht auf Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung
Sie haben das Recht, Ihre datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.
Automatisierte Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling
Sie haben das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die Ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder Sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung
(1) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen Ihnen und dem Verantwortlichen erforderlich ist,
(2) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung Ihrer Rechte und Freiheiten sowie Ihrer berechtigten Interessen enthalten oder
(3) mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung erfolgt.
Allerdings dürfen diese Entscheidungen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO beruhen, sofern nicht Art. 9 Abs. 2 lit. a oder g DSGVO gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie Ihrer berechtigten Interessen getroffen wurden.
Hinsichtlich der in (1) und (3) genannten Fälle trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie Ihre berechtigten Interessen zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.
Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DSGVO.
Bitte wenden Sie sich zur Auskunftserteilung an:
- Dokumentationszentrum Jonastalverein e.V. im Lokschuppen Arnstadt
- Rehestädter Weg 2c
- Arnstadt
- Thüringen
- 99310
- jonastalverein@t-online.de
- 03628 – 58 90 83