Jonastalverein e.V.
Rehestädter Weg 2c
99310 Arnstadt
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen – Jonastalverein e.V. –
- Er hat seinen Sitz in Arnstadt.
- Er ist im Vereinsregister unter Nr. 508 eingetragen.
§ 2 Zweck, Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Aufarbeitung und Dokumentation geschichtlicher Vorgänge in Bezug auf das während des Zweiten Weltkrieges in Thüringen, besonders im Raum Ohrdruf /Arnstadt/Jonastal und dessen Umfeld betriebene Sonderbauvorhaben S IIl. Dies betrifft das Schicksal der eingesetzten Häftlinge ebenso wie Fragen zur damit verbundenen Zeit-, Technologie- und Militärgeschichte, um sie als Orte der Trauer und der Erinnerung an die dort begangenen Verbrechen zu bewahren und sie in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Vermittlung damit verbundener historischer Vorgänge zu fördern. Er verfolgt keinerlei politische Absichten und Ziele und wendet sich bei seiner Arbeit gegen radikale und extremistische Gesinnungen jeglicher Art.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Betreiben einer aktiven Gedenkarbeit in Bezug auf die Opfer des Nationalsozialsozialismus
- Aufarbeitung bisher ungeklärter geschichtlicher Zusammenhänge
- Förderung der Einladung von Zeitzeugen aus pädagogischen und wissenschaftlichen Gründen
- Realisation von Projektinitiativen innerhalb der Arbeit des Vereins
- Dokumentation und Öffentlichkeitsinformation durch das Betreiben eines Dokumentationszentrums und damit einer Begegnungsstätte, einer Webseite, eines Internetforums sowie einer Mitgliederzeitschrift welche nach Möglichkeit einmal jährlich erscheint. Für Mitglieder ist ein Exemplar der Zeitschrift im Mitgliedsbeitrag enthalten.
- Errichtung und Pflege eines Geschichts- und Naturlehrpfades im Jonastal
- Es finden Fachtagungen und Fachexkursionen des Vereines statt.
- Der Verein beteiligt sich aktiv an der Geschichtsforschung auf dem Sachgebiet der unter Ziffer (2) genannten Schwerpunkte und der mit dieser Aufgabe zusammenhängenden Themenbereiche. Durch gezielte Forschung und Aufklärung der Öffentlichkeit durch Publikation in verschiedenen Medien werden Arbeitsergebnisse der einzelnen Projektinitiativen herausgegeben.
§ 3 Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich für den Verein tätig.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die von dem Verein etwa erzielten Überschüsse dürfen den Mitgliedern nicht ausgezahlt werden. Sie sind ausschließlich zu den genannten gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Deshalb kann kein ausscheidendes Mitglied Zahlungen aus dem Vereinsvermögen verlangen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern.
- Als förderndes Mitglied kann, aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.
- Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahme-Antrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vereinsvorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Jahresbeitrages – er ist erstmals fällig mit dem Beitritt für das jeweils laufende Geschäftsjahr – verbunden.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
- Sollte ein Vereinsmitglied länger nicht in der Lage sein, seine Mitgliedschaftsrechte und -pflichten auszuüben, kann auf Antrag das Ruhen der Mitgliedschaft durch den Vorstand beschlossen werden.
- Natürliche oder juristische Personen können durch einmalige oder regelmäßige Zuwendungen fördernde Mitglieder werden.
- Ehrenmitglieder behalten die vollen Rechte eines Mitgliedes, sie sind jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht die unter § 2 aufgeführten Vereinsaufgaben zu erfüllen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod der natürlichen oder Auflösung der juristischen Person oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
b) der Kündigung durch das Mitglied. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende einzureichen.
c) durch Ausschluss, den der Vorstand beschließt. Über den Ausschluss endscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
d) Der Ausschluss erfolgt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie vereinsschädigendes, verleumderisches und kriminellem Verhalten, Nichtzahlung von Beiträgen, ehrenrühriges Verhalten, wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Vereinsregeln, anhaltende Störung von Veranstaltungen, massive Rufschädigung, Gefährdung anderer Mitglieder, nachhaltige Sabotage der Vereinsarbeit etc.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge, Umlagen und sonstige Gebühren werden im Rahmen einer Beitrags- und Gebührenordnung festgelegt. Die Mitgliederversammlung (MV) entscheidet hierüber mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder sind im Falle der Säumnis verpflichtet, die Beiträge nach Empfang einer schriftlichen Zahlungsaufforderung zu entrichten.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den vollen Jahresbetrag zu entrichten für das Geschäftsjahr, in welchen es die Mitgliedschaft erwirbt, aufgibt oder durch Ausschluss aus dem Verein ausscheidet. Der Mitgliedsbeitrag wird im März des Jahres fällig.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus 7 höchstens 9 Personen:
- -Vorsitzender, 1. stellv. Vertreter, 2. stellv. Vertreter, Kassenwart Verantwortlich für Jugendfragen, IT-Manager, Wegewart
- Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit unter Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.
- Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von drei Jahren überschritten wird.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
- Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies mindestens 1 Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich angezeigt haben.
- Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigem Grund vom Vorstand abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Vorstandsmitgliedes. Erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann der Nachfolger bestimmt werden.
- Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und sein erster Stellvertreter; jeder hat Alleinvertretungsrecht. Intern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von seinem Vertretungsrecht Gebrauch macht.
- Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 500,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand seine Zustimmung erteilt hat. Der von der Mitgliederversammlung genehmigte Haushaltsplan wird von dieser Vorschrift nicht berührt.
- Der Verein schließt zudem eine Vermögens-, Haftpflicht-, D&O, Unfall- und Rechtsschutzversicherung ab.
§ 9 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung der Beschlüsse, der Vereinsabende sowie der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für ein jedes Geschäftsjahr spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres;
- Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins;
- Erstellung eines Jahresberichtes bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres;
- Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
- Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern;
- Entscheidung über konkrete, der Verwirklichung des Vereinszwecks dienende Maßnahmen;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen mindestens einmal im Monat ein. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.
- Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist der zu bestimmende Schriftführer. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zum ausschließlich persönlichen Gebrauch zuzuleiten.
- Beschlüsse können auch analog und digital gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.
§ 11 Beisitzer
Der Vorstand kann Beisitzer berufen, die in bestimmten Vereinsangelegenheiten beratend und unterstützend zur Seite stehen. Die Zahl der Beisitzer richtet sich nach den Erfordernissen. Die Beisitzer sollten in beratender Form an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
- Jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied und ein förderndes Mitglied – hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen.
- Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen.
Dies umfasst:
(1) Bestimmung der Richtlinien über die Maßnahmen des Vereins;
(2) Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Programms des Vereins;
(3) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
(4) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
(5) Entlastung des Vorstandes;
(6) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, soweit die Satzung für die Bestimmung einzelner Organmitglieder keine andere Zuständigkeit festlegt;
(7) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat einmal jährlich stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, schriftlich auf den jeweils aktuellen Kommunikationswegen und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
§ 14 Durchführung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied vorhanden, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei der Wahl des Versammlungsleiters übernimmt das älteste anwesende Vereinsmitglied die Leitung. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorangehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlausschuss übertragen werden.
- Die Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
- Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 1/10der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt haben.
- Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten §§ 14, 15 dieser Satzung.
§ 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, mit der in 8 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 19 Anfallberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an die Stadt Arnstadt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 20 Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes.
Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der
Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
§ 21 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 16. Juni 2001 beschlossen.
Am 05.08.2005, 12.12.2009, 03.05.2014, 12.12.2015 und 13.12.2025 wurde diese von der Mitgliederversammlung geändert.
Sie ist in Kraft, seit dem der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnstadt eingetragen ist.
Arnstadt, den 13.12.2025